Dupes verstehen

Welche Regeln für Dupe-Anbieter in der EU gelten

Kosmetikverordnung, Sicherheitsbericht, CPNP-Meldung, Kennzeichnung. Was ein seriöser Anbieter erfüllen muss.

von DupeVergleich · · 9 Min Lesezeit

Das EU-Recht kennt das Wort Dupe nicht. Ein Duftzwilling ist ein kosmetisches Mittel wie jedes andere, und für ihn gilt Wort für Wort dieselbe Verordnung wie für das Original, das er nachbaut – die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Die Frage ist deshalb nie, ob ein Dupe erlaubt ist. Die Frage ist, wer für ihn geradesteht.

Das ist keine akademische Unterscheidung, sondern eine Standortfrage. Von den 5714 Duftzwillingen, die wir bei sichtbaren Shops erfasst haben, verlassen 3790 ein Lager außerhalb der EU – zwei Drittel. Perfume Parlour und The Essence Vault versenden aus Großbritannien, The Dua Brand aus den USA, Kazaar Fragrances über die Schweiz. Aus der EU heraus gehen 1830 Produkte auf die Reise, ganz überwiegend aus Deutschland, einige aus den Niederlanden. Bei einem Shop haben wir kein Versandland ermitteln können.

Die Kosmetikverordnung verlangt vier Dinge, bevor ein Flakon verkauft werden darf: eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU, einen Sicherheitsbericht samt Produktinformationsdatei, eine elektronische Meldung an die EU-Kommission und ein Etikett mit festgelegten Pflichtangaben. Zwei weitere Fragen liegen außerhalb des Kosmetikrechts und bestimmen trotzdem mit, wie ein Dupe-Shop arbeitet: wie das Produkt heißen darf und was der Zoll kostet.

Eine verantwortliche Person mit Adresse in der EU

Artikel 4 der Verordnung ist der Angelpunkt: In Verkehr gebracht werden dürfen nur kosmetische Mittel, für die eine natürliche oder juristische Person in der Union als verantwortliche Person benannt ist. Das ist keine Formalie. Diese Person haftet dafür, dass das Produkt sämtliche Anforderungen der Verordnung erfüllt, und ihr Name und ihre Anschrift müssen nach Artikel 19 auf dem Behältnis und auf der Verpackung stehen.

Wer das ist, hängt am Weg der Ware. Stellt ein in der EU ansässiges Unternehmen selbst her, ist es die verantwortliche Person, sofern es nicht schriftlich jemand anderen benennt. Wird aus einem Drittland eingeführt, ist es in jedem Fall der Importeur – für genau die Ware, die er in Verkehr bringt. Und ein Händler wird zur verantwortlichen Person, sobald er ein Mittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vertreibt oder ein bereits im Handel befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität berührt sein kann.

Dieser letzte Fall ist das Geschäftsmodell der Branche. Kaum ein Dupe-Shop destilliert selbst; bezogen werden Duftöle oder fertig abgefüllte Flakons, und darauf kommt die eigene Marke. ÉCLAT, L'ARISÉ, Maison Afford, ZAVOGÉ, TC Duftzwillinge – sobald der eigene Name auf dem Flakon steht, ist der Shop die verantwortliche Person mit allen Pflichten, unabhängig davon, woher das Öl stammt. Der Satz „das hat unser Lieferant“ ist an dieser Stelle keine Antwort.

Reine Wiederverkäufer, die fremde Marken weiterreichen, haben nach Artikel 6 einen kleineren, aber eigenen Pflichtenkatalog: Vor der Bereitstellung müssen sie prüfen, ob die Pflichtangaben vorhanden sind, ob sie in der im Zielmarkt vorgeschriebenen Sprache stehen und ob das Haltbarkeitsdatum noch läuft. Fehlt etwas davon, dürfen sie nicht verkaufen.

Der Sicherheitsbericht kommt vor dem ersten Flakon

Vor dem Inverkehrbringen steht nach Artikel 10 die Sicherheitsbewertung, der sogenannte Sicherheitsbericht. Erstellen darf ihn nicht jeder: Die Verordnung verlangt ein Diplom oder einen gleichwertigen Nachweis aus einem abgeschlossenen Hochschulstudium in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach. Für ein Parfum bewertet dieser Bericht die Rezeptur einschließlich der Konzentration jedes beschränkten Stoffes – bei Dupes relevant, weil ein hoher Duftölanteil bei vielen Shops ausdrücklich als Verkaufsargument dient.

Der Bericht wandert in die Produktinformationsdatei nach Artikel 11. Sie liegt unter der Anschrift der verantwortlichen Person, ist den Behörden zugänglich und enthält die Beschreibung des Mittels, den Sicherheitsbericht, die Herstellungsmethode nebst einer Erklärung zur guten Herstellungspraxis, gegebenenfalls den Nachweis der behaupteten Wirkung und Angaben zu Tierversuchen. Aufbewahrt wird sie zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem die letzte Charge in Verkehr gebracht wurde.

Die gute Herstellungspraxis selbst regelt Artikel 8, und zwar über eine Vermutungsregel: Wer nach den einschlägigen harmonisierten Normen produziert, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind, dessen Einhaltung wird vermutet. Für den Käufer ist von alldem nichts sichtbar. Es gibt kein Siegel und kein Zertifikat, das ein Shop vorzeigen könnte. Kontrolliert wird über die Marktüberwachung der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 22 systematisch prüft – Unterlagen, notfalls physische Tests – und darüber öffentlich berichtet.

Die Meldung, die niemand nachschlagen kann

Vor dem Inverkehrbringen ist das Produkt nach Artikel 13 elektronisch bei der EU-Kommission zu melden, im Cosmetic Products Notification Portal. Gemeldet werden Kategorie und Name des Mittels, verantwortliche Person mit Anschrift, bei Einfuhr das Ursprungsland, der Mitgliedstaat der Bereitstellung, eine Kontaktperson, enthaltene Nanomaterialien, CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B – dazu die Rahmenrezeptur sowie das Originaletikett und eine Fotografie der Verpackung.

Diese Daten stellt die Kommission den zuständigen Behörden und den Giftinformationszentren zur Verfügung, damit im Notfall schnell reagiert werden kann. Der Öffentlichkeit stellt sie sie nicht zur Verfügung. Es gibt also kein Register, in dem ein Käufer nachsehen könnte, ob ein bestimmter Dupe gemeldet ist. Wer im Shop-FAQ „CPNP-registriert“ schreibt, trifft eine Aussage, die von außen niemand überprüfen kann. Das ist eine echte Lücke, und man sollte sie nicht mit Vertrauen füllen.

Öffentlich einsehbar ist dagegen Safety Gate, das EU-Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte außerhalb des Lebensmittelbereichs. Dort veröffentlichen die Mitgliedstaaten wöchentlich Meldungen, und Kosmetik macht regelmäßig einen erheblichen Anteil davon aus. Das ist die eine Datenbank, die sich lohnt – allerdings im Nachhinein, nicht vorher.

Was auf dem Etikett stehen muss

Artikel 19 zählt auf, was unverwischbar, gut lesbar und deutlich sichtbar auf Behältnis und Verpackung stehen muss:

  • Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person, bei eingeführten Mitteln zusätzlich das Ursprungsland
  • der Nenninhalt nach Gewicht oder Volumen
  • das Datum, bis zu dem das Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung seine Funktion erfüllt, beziehungsweise die Verwendungsdauer nach dem Öffnen
  • besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch
  • die Chargennummer oder ein Zeichen, das die Identifizierung erlaubt
  • der Verwendungszweck, sofern er sich nicht aus der Aufmachung ergibt
  • die Bestandteilsliste unter der Überschrift „Ingredients“, in absteigender Reihenfolge des Gewichts

Bei Parfum hat die Bestandteilsliste eine Besonderheit: Die Duftkomposition selbst ist Betriebsgeheimnis und darf gesammelt als „PARFUM“ erscheinen. Einzeln genannt werden müssen trotzdem die allergenen Duftstoffe aus Anhang III, sobald sie die Schwellen überschreiten – mehr als 0,001 Prozent in Produkten, die auf der Haut bleiben, mehr als 0,01 Prozent in solchen, die abgespült werden. Wer eine Rezeptur einschätzen will, liest deshalb das Ende der Zutatenliste, nicht den Anfang.

Diese Liste ist gerade deutlich länger geworden. Die Verordnung (EU) 2023/1545 nimmt 56 weitere Duftstoffe in die Einzelkennzeichnung auf. Neu in Verkehr gebrachte Produkte müssen sie seit dem 31. Juli 2026 ausweisen; Ware, die vorher auf dem Markt war, darf noch bis zum 31. Juli 2028 abverkauft werden. Praktisch heißt das für den Moment: Zwei Flakons desselben Produkts können nebeneinander im Regal stehen und unterschiedlich beschriftet sein, beide völlig korrekt. Eine kurze Allergenliste im August 2026 ist kein Beleg für eine sanftere Rezeptur – sie kann schlicht eine ältere Charge sein.

Warum IFRA kein Gesetz ist und die Kosmetikverordnung eines

Der Name auf dem Flakon ist Markenrecht

Zur Frage, wie ein Dupe heißen darf, sagt das Kosmetikrecht nichts. Das entscheidet das Marken- und Werberecht, und die maßgebliche Entscheidung ist alt: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juni 2009, Rechtssache C-487/07, L'Oréal gegen Bellure. Hersteller von Parfumimitaten hatten Händlern Vergleichslisten an die Hand gegeben, in denen die Wortmarken der nachgeahmten Luxusdüfte standen. Der Gerichtshof entschied, dass ein Werbender, der ausdrücklich oder implizit erwähnt, seine Ware sei eine Imitation einer notorisch bekannten Marke, diese damit als Imitation darstellt – und dass der so erzielte Vorteil als unlautere Ausnutzung des Rufs der Marke gilt.

Dieses Urteil steht sichtbar in unseren Daten. Von den 5714 erfassten Duftzwillingen tragen 3479 eine Nummer statt eines Namens: L'ARISE 187, ÉCLAT 032, Perfume Parlour 1119. 243 nennen das Original im Produktnamen, und sie stammen alle aus einem einzigen Shop – The Essence Vault verkauft als „Inspired by Light Blue“. Ob eine konkrete Formulierung die Grenze überschreitet, entscheidet sich im Einzelfall und nicht hier; das Muster ist trotzdem eindeutig.

Für den Käufer hat das eine unangenehme Folge. Wo mit Nummern gearbeitet wird, sagt der Shop-Katalog nichts darüber, was man kauft. Die Zuordnung, welche Nummer welches Original meint, wandert nach außen – in Vergleichsseiten, Foren und Datenbanken wie unsere. Das Nummernsystem ist keine Marketinglaune, sondern die direkte Folge eines Urteils von 2009.

Was der Zoll seit Juli kostet

Zwei Drittel der von uns erfassten Ware kommen von außerhalb der EU, und das kostet seit dem 1. Juli 2026 Geld, das es vorher nicht gab. Die Zollfreigrenze von 150 Euro ist weggefallen. An ihre Stelle tritt ein pauschaler Zoll von drei Euro je Position der Zollanmeldung. Die Einfuhrumsatzsteuer kommt hinzu, für Parfum mit 19 Prozent. Und der Zusteller berechnet seine eigene Servicepauschale für die Abwicklung – bei der Deutschen Post 7,50 Euro je Paket.

Das verschiebt den Preisvergleich. Aus unserer Preisansicht, die je Produkt die günstigste reguläre Größe ab 20 Millilitern heranzieht und Proben ausklammert, ergeben sich als Durchschnitt pro Milliliter: The Essence Vault 35 Cent und Perfume Parlour 63 Cent, beide Großbritannien. Aus Deutschland versenden TC Duftzwillinge zu 35 Cent, L'ARISÉ zu 43, Dalal Duftzwillinge zu 49, Maison Afford zu 53 und ÉCLAT zu 67 Cent. Auf einen 30-Milliliter-Flakon zu 63 Cent pro Milliliter – rund 19 Euro Warenwert – legen sich drei Euro Zoll, die Einfuhrumsatzsteuer und die Servicepauschale. Die Zahl, mit der man den Vergleich beginnt, ist nicht mehr die Zahl, mit der man ihn beendet.

Der zweite Punkt am Versandland betrifft den Rückgriff. Eine verantwortliche Person „in der Union niedergelassen“ ist genau das, was einem Paket fehlen kann, das direkt aus einem Drittland an eine Privatadresse geht. Ob und wie europäisches Verbraucherrecht auf einen Anbieter mit Sitz in Kalifornien oder London anwendbar ist, ist eine Frage für sich; durchsetzen muss man es im Zweifel dort, wo das Unternehmen sitzt. Das ist der offene Punkt, den kein Shop-Banner beantwortet.

Alle erfassten Dupe-Shops mit Sitz, Versandland und Preisen pro Milliliter

Ob die Pflichten tatsächlich erfüllt werden, entscheidet am Ende die Marktüberwachung der Mitgliedstaaten – stichprobenartig und immer erst, nachdem verkauft wurde. Bis dahin ist das Etikett das einzige Dokument, das der Käufer in der Hand hält. Es steht mehr darauf, als die meisten lesen.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 14. August 2026
  2. Verordnung (EU) 2023/1545 der Kommission vom 26. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinsichtlich der Kennzeichnung allergener Duftstoffe in kosmetischen Mitteln · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 14. August 2026
  3. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009, Rechtssache C-487/07, L'Oréal SA u. a. gegen Bellure NV u. a. · Gerichtshof der Europäischen Union / EUR-Lex · abgerufen am 14. August 2026
  4. Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze · Generalzolldirektion, Zoll online · abgerufen am 14. August 2026
  5. Zoll und E-Commerce: Einfuhrabgaben für Käufe aus Nicht-EU-Ländern · Verbraucherzentrale Bundesverband · abgerufen am 14. August 2026
  6. Für sichere Verbraucherprodukte: Das Safety Gate · Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) · abgerufen am 14. August 2026

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Die Ratgeber-Beiträge entstehen in der Redaktion von DupeVergleich – auf Basis der eigenen Datenbank mit gemessenen Preisen, Nähe-Bewertungen und Duftprofilen sowie der jeweils unter dem Text genannten Quellen. Redaktion

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